Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ferienwohnung Ludwig (AGB)

1. Mit Ihrer Anmeldung per Buchungsformular oder telefonisch bieten Sie dem Vermieter der Ferienwohnung/Ferienhauses den Abschluß des Beherbergungsvertrages verbindlich an.

2. Als Gerichtsstand gilt der Ort, in dem sich die Ferienwohnung befindet und in dem die Leistung aus dem Beherbergungsvertrag zu erbringen ist, das Amtsgericht Usingen. Zahlungspflicht besteht spätestens am Anreisetag und ist im voraus zu leisten. Eventuell von uns geforderte Vorauszahlungen werden verrechnet.

3. Der Abschluß des Vertrages verpflichtet beide Partner zur Erfüllung.

4. Ein Rücktritt von Ihrer Reservierung ist bis 30 Tage vor Anreise kostenfrei.
Bei kürzerer Stornierung oder vorzeitiger Abreise berechnen wir 70% des
Zimmerpreises.
Wir empfehlen den Abschluß einer Reiserücktrittsversicherung.
 

5. Der Vermieter ist berechtigt, nicht in Anspruch genommene, stornierte Ferienwohnungen anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Bis zur anderweitigen Vermietung zahlen Sie für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag.

6. Nach der Beendigung der Beherbergung wird die Wohnung besichtigt. Liegt der Reinigungsaufwand erheblich über dem einer gewöhnlichen Endreinigung, sind für den Reinigungsaufwand 30,- Euro zusätzlich zu zahlen.

7. Abreise bis 10 Uhr, Anreise ab 16 Uhr wenn nichts anderes vereinbart wurde. 

8. Haustiere weden auf Anfrage mit aufgenommen, beziehungsweise Katzen können in einer 10 km entfernten Katzenpension nach vorheriger Absprache und Hunde in einer 18 km entfernten Pension ihren Urlaub geniesen.  

9. Personengebundene Daten des Kunden werden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) erhoben. Sie werden Dritten nur insoweit zugänglich gemacht, als dies zur Abwicklung der Vermietung notwendig ist.

10. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen der AGB unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftichen Zweck am nächsten kommt.

Wernborn, den 02.01.2014